Begutachtung für den Antrag zur mündlichen Führerscheinprüfung

Personen mit Leseschwäche sind bei der Ablegung der theoretischen Führerscheinprüfung, die üblicherweise am Computer vorgegeben wird, benachteiligt. Das kann dazu führen, dass sie trotz hohen Wissensstands auf Grund der Leseverständnischwierigkeiten die Prüfung nicht bestehen. Aus diesem Grund räumt der Gesetzgeber jenen FührerscheinanwärterInnen die Möglichkeit zur Ablegung der theoretischen Prüfung in mündlicher Form ein. 

In der Fahrprüfungsverordnung FSG-PV (BGBl. II Nr. 321/1997: §3. Abs 6) ist hierzu festgehalten: 

“Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.”

Im Zuge einer psychologischen Begutachtung klären wir ab, ob Sie über ausreichende Lesekompetenz verfügen oder ein Vorleser bei der Führerscheinprüfung notwendig ist. Dabei werden neben einem psychologischen Gespräch Testverfahren zur Überprüfung der Lesefähigkeiten und des allgemeinen kognitiven Leistungsniveaus eingesetzt. Die Untersuchungsdauer beläuft sich auf etwa 2 Stunden, die Testung kostet € 181,-. Das Ergebnis der Begutachtung erhalten Sie in schriftlicher Form innerhalb von 5 Werktagen zugesandt. 

Wir nehmen uns gerne Zeit, um Ihre Fragen zu beantworten.